FSV Viktoria Jägersburg 1928 e.V.
Amtsgericht Homburg unter VR 1279 eingetragen.
Der Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen und Formen. Auch im Interesse des Allgemeinwohls bezweckt der Verein die Förderung der körperlichen Kräfte aller, insbesondere der jugendlichen Mitglieder, durch sportliche Betätigung.
Der Verein widmet sich vor allem der Pflege und der Förderung des Fußball-spieles, Tischtennisspieles sowie weiteren Sportausübungen.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebes
für alle Bereiche
- Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
- Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden
Sport und Vereinsveranstaltungen
- Durchführung und Teilnahme an Turnieren und Vorführungen sowie sportlichen Wettkämpfen
- Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen
und Maßnahmen
- Aus -/ Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungs-leitern, Trainern und Helfern
- Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
- Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens
- Pflege und Ausbau des Jugend- und Schülersports innerhalb des Vereins zum Zwecke der Heranziehung des Nachwuchses
- Förderung und Erziehung der Jugend auf kulturellem Gebiet zur Hebung des geistigen und sittlichen Niveaus
- Durchführung von Werbeveranstaltungen für den Sport
- Förderung und Unterstützung auch der nicht im Verein betriebenen Sportarten, soweit dies mit den Vereinsinteressen vereinbar ist
- Versicherungsschutz seiner Mitglieder
- Planung und Ausbau der Sportanlagen sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte
- Pflege der sportlichen Gesinnung und Ordnung unter
seinen Mitgliedern
3. Weitere Abteilungen können gegründet werden, die jeweiligen Sportarten/Sparten werden durch eine Abteilungsgeschäftsordnung in das satzungs-mäßige Vereinsgefüge integriert. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung für die Gründung und Auflösung von Abteilungen ist erforderlich.
4. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.Vorstandsmitgliedern kann bei Berücksichtigung der Finanz- und Haus-haltslage eine angemessene Vergütung als pauschaler Aufwandsersatz nach Maßgabe von § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden. Die Entscheidung zur angemessenen Höhe obliegt dem Gesamtvorstand nach § 12 dieser Satzung.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins
dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
2.Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
3.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein
keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils
am Vereinsvermögen.
1. Der Verein ist Mitglied
- im Stadtsportverband, dessen Satzung er als
verbindlich anerkennt
- im Saarländischen Fußballverband e.V. Verein und
Mitglieder unterwerfen sich den Satzungsvorgaben,
den Ordnungen sowie den Entscheidungen und Weisungen,
die der SFV und seine Organe treffen. Dasselbe gilt
für Satzungen, Ordnungen, Entscheidungen und Weisungen
der Verbände, denen der SFV angehört. Der Verein kann sich
im sportlichen Interesse weiteren Sportverbänden anschließen.
2. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen,
kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den
Fachverbänden beschließen.
1. Der Verein führt folgende Mitglieder:
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die das sportliche Angebot des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder aktiv in der Führung des Vereines tätig sind.
3. Für passive Mitglieder steht die finanzielle und sachbezogene Förderung/Unterstützung des Vereins im Vordergrund, dies ohne vorrangige Nutzung von sportlichen Angeboten des Vereins.
4. Zu Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände mit allen Rechten können Mitglieder auf Grund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen bei nachgewiesener besonderer persönlicher Förderung des Vereins auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt werden. Ihnen steht ein Stimmrecht zu.
Näheres regelt eine vom Vorstand zu beschließende Ehrenordnung.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererbbar.
2. Die Aufnahme in den Verein ist beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu beantragen. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrung von Mitgliedsrechten und -pflichten gilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beiträge ihrer Kinder aufzukommen.
4. Über die Aufnahme beschließt der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Mit Zahlung des ersten Beitrags beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung, ferner ist ihm der Inhalt der Satzung zur Kenntnis zu bringen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
1. Jedes Mitglied hat das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie dessen Anlagen, Einrichtungen und sonstige Vereinsangebote zu den jeweils vorgeschrieben Bedingungen und Möglichkeiten zu nutzen. Näheres kann auch durch die vom Vorstand zu beschließenden Nutzungsordnungen geregelt werden. Alle Teilnehmer am aktiven Spielbetrieb müssen Mitglieder des Vereins sein.
2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen und das Wort ergreifen. Das passive Wahlrecht - und damit wählbar in alle Gremien und Organe des Vereins und seiner Abteilungen - haben Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Bei der Wahl von Jugendvertretern gelten die in einer Jugendordnung festgelegten Altersgrenzen. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht übertragen werden.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren, die festgelegten finanziellen Leistungen zu erbringen, die Satzung anzuerkennen und zu beachten, insbesondere die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben zu fördern und zu unterstützen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Anordnung des Vorstandes
zu respektieren und zu befolgen, sowie die weiteren sportlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei den sportlichen Aktivitäten zu beachten.
1. Zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben erhebt der Verein Beiträge und finanzielle Leistungen von seinen Mitgliedern, deren Höhe sich nach den Bedürfnissen des Vereins richtet. Sie werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dieser Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit. Der Beitrag wird grundsätzlich mindestens vierteljährig im voraus erhoben.
2. Die Mitgliedsbeiträge und die finanziellen Leistungen werden im Bankeinzugsverfahren bei Fälligkeit mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein unwiderrufliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, sowie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch das Mitglied zu tragen.
3.Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen
der Bankverbindung mit IBAN und BIC und Änderungen
der Anschrift mitzuteilen.
4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ermäßigen, stunden und ganz oder teilweise erlassen. In Ausnahmefällen kann er Mitglieder von der Teilnahme an Lastschrifteinzugsverfahren befreien.
5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
6. Je nach Mitgliederstatus kann die Beitragshöhe bei sachlicher Begründung hierfür unterschiedlich festgelegt werden. Weitere Einzelheiten und Vorgaben zum Beitragswesen kann der Gesamtvorstand nach eigener Beschlussfassung in der Beitragsordnung regeln. Hierzu ist zuvor, ebenso bei Änderungen / Ergänzungen, die Mitgliederversammlung zu hören.
1. Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 10)
- durch Tod
- durch Auflösung des Vereins
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit den sofortigen Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Ein Grund zum Ausschluss ist u.a. gegeben, wenn das Mitglied:
- die Beitragszahlung verweigert bzw. trotz wiederholter schriftlicher Mahnungen seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 3 Monate nicht nachkommt, ohne dass eine soziale Notlage vorliegt.
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen, Richtlinien
oder die Interessen des Vereins innerhalb oder außerhalb
des Vereins verletzt oder das Ansehen bzw. die Interessen
des Vereins schwerwiegend schädigt
- gegen die Sportdisziplin, insbesondere gegen die Satzung des Vereins und der Richtlinien und Ordnungen der angeschlossenen Sportverbände, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder den Anordnungen des Vorstandes in grober Weise verstößt oder diese nicht befolgt.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Vor dem Vereinsausschluss ist dem Mitglied schriftlich - unter Angabe der Gründe - Gelegenheit zu geben, sich hierzu mündlich oder schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu äußern. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
5. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
6. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
7. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- der geschäftsführende Vorstand
- der Gesamtvorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
Durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes können nach Bedarf Kommis-sionen und einzelne Personen beratend zur Übernahme bestimmter Aufgaben berufen und eingesetzt werden.
1. Dem Vorstand gehören an:
- die Vorsitzende (1 - maximal 3 Gleichberechtigte)
- der Kassierer
- der Schriftführer
- der Organisationsleiter
- der Pressewart
- der Jugendleiter
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für
2 Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl
eines neuen Vorstandes im Amt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der
Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis
zur nächsten Wahl zu berufen. Abwesende können gewählt
werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher
schriftlich erklärt haben. Wiederwahl ist zulässig, eine
Personalunion zwischen den einzelnen Vorstandsmitgliedern
jedoch ausgeschlossen.
3. Die Vorsitzenden sind berechtigt, ohne vorherige Zustimmung
des Vorstandes, über einen Barbetrag bis max. 3.000,00 €
(pro Quartal) frei zu verfügen. Die Verwendung des Betrages
ist dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
Verträge aller Art, die den Betrag von 3.000,00 € übersteigen,
bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
Verträge dürfen nicht abgeschlossen werden, wenn sie das
Nettovermögen des Vereins übersteigen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von
ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Einzelheiten kann eine vom
Vorstand zu beschließende Geschäfts- und Finanzordnung näher
regeln.
§ 14 Aufgaben des Gesamtvorstandes und des
geschäftsführenden Vorstandes
1. Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist
für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder
Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Erstellung des Haushaltsplans
- Erstellung und Vorbereitung der Jahresabschlüsse
- Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des
Vereinsvermögens
- Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§ 10 der Satzung)
- Überwachung des Sportbetriebes innerhalb des Vereins
- Überwachung der Tätigkeit der sonstigen Kommissionen
- Überwachung und Förderung der Jugendarbeit
- Entscheidung über Ermäßigung, Stundung oder Erlass von
Beiträgen (§ 8 Abs. 4 der Satzung)
- Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und
Ehrenvorsitzenden an die Mitgliederversammlung
- Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins
- Vorschlag, Vorbereitung und Durchführung von geeigneten
Veranstaltungen, die dem Interesse des Vereins dienen
- Entscheidung über Erwerb und Ablehnung der Mitgliedschaft
im Verein (§ 6 der Satzung)
- Vorschlag über die Erhebung von Beiträgen und finanziellen
Leistungen an die Mitgliederversammlung
(§ 8 Abs. 1 der Satzung)
- Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden
Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender
Gegenstände
2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung
des Vereins.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- Aufstellung der Grundsätze und Richtlinien für die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins
- Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans
- Erstellung und Abfassung der Jahresabschlüsse
- Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung
- Entscheidung über Erwerb und Ablehnung der Mitgliedschaft
im Verein (§ 5 der Satzung)
- Vorschlag über die Erhebung von Beiträgen und finanziellen
Leistungen an die Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 1 der
Satzung)
- Überprüfung und Abzeichnen der Kassenbelege
- Unterzeichnen der Korrespondenz
3. Die Vorsitzenden berufen die Sitzungen des Gesamtvorstandes
ein, leiten dieselben und stellen die Tagesordnung auf.
Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen
von ihnen berücksichtigt werden. Zu den Sitzungen des
Vorstandes laden die Vorsitzenden unter Beifügung der
Tagesordnung innerhalb einer Frist von 8 Tagen ein. Dringende
Sitzungen können bei Bedarf kurzfristig einberufen werden.
Der Gesamtvorstand ist auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder
einzuberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der ihm satzungsmäßig angehörigen Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Auf Antrag eines
Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.
Über seine Sitzungen ist ein von den Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.
4. Der Schriftführer hat neben der Protokollführung über die
Sitzungen des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung
insbesondere den anfallenden Schriftverkehr zu erledigen. Die
Korrespondenz ist von dem Schriftführer und den Vorsitzenden
zu unterzeichnen.
5. Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen, führt das
Kassenbuch, ist für die Buchführung, die steuerlichen und
sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Vereins
verantwortlich. Er überwacht die Geldeingänge und den
Zahlungsverkehr des Vereins, der im Wesentlichen bargeldlos
zu erfolgen hat. Die Belege für die laufenden Geldgeschäfte
werden von den Vorsitzenden und dem Kassierer unterzeichnet.
Einzelheiten können in der Geschäfts- und Finanzordnung,
die vom Vorstand zu beschließen ist, näher geregelt werden.
7.Der Pressewart erledigt die Öffentlichkeitsarbeit und ist für die
positive Außendarstellung des Vereins mitverantwortlich. Er
erstellt Presseberichte über durchgeführte und geplante
Veranstaltungen, sportliche Ereignisse usw. und sorgt für deren
Veröffentlichung in den Medien.
8.Der Jugendleiter ist zuständig und verantwortlich für die
sportliche Ausbildung der Kinder und Jugendlichen sowie für
den Jugendspielbetrieb einschließlich der Durchführung von
Jugendveranstaltungen.
9.Der Organisationsleiter ist verantwortlich für die reibungslose
Abwicklung und Organisation vereinsinterner Feste und
Veranstaltungen.
§ 15 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus:
- den Mitgliedern des Vorstandes
- sonstigen funktionsbegleitenden Mitgliedern
Die Sitzungen werden bei Bedarf durch die Vorsitzenden einberufen.
Sie werden durch einen der Vorsitzenden geleitet. Bei Beschlussfassung
entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
Auf Antrag eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.
Über seine Sitzungen ist ein von den Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.
§ 16 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das
Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens
einmal im Jahr statt und wird vom geschäftsführenden Vorstand
in Textform einberufen.
Es ist eine Frist von 14 Tagen einzuhalten. Die Einladung mit
der Tagesordnung ist auf der Hompage des Vereins und als
Aushang im Vereinsheim zu veröffentlichen.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn 20 stimmberechtigte Mitglieder anwesend
sind. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der
Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
4. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden
geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
5. Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wird ein
Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, entscheidet hierüber
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der
erschienenen Mitglieder beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
mitgezählt. Zur Änderung der Satzung (§ 23 Abs. 1 der Satzung)
oder zur Zweckänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
7. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem
stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Sie müssen
spätestens 8 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung
bei einem der Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung
eingereicht werden. Später eingehende Anträge können als
Dringlichkeitsanträge, die jedoch nicht für Satzungsänderungen,
Auflösung von Abteilungen und Zweckänderungen gestellt werden
dürfen, nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit
anerkennen und die Aufnahme in die Tagesordnung befürworten.
8. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der
Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied
mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte
Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine
Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 17 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende
Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Sparten- und Abteilungsleiter
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts über das
abgelaufene Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Erteilung der Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Versammlungsleiters im Falle von Neuwahlen des
Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Kassenprüfer
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen / Änderung der
Beitragsordnung
- Änderung der Satzung
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
erfolgt durch einen der Vorsitzenden. Diese muss einberufen
werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn
sie von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
2. Eine von den Mitgliedern ordnungsgemäß beantragte
außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens
4 Wochen nach Zugang des Ersuchens von einem der
Vorsitzenden einberufen werden.
3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 16
entsprechend.
§ 19 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.
Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen. Bei festgestellten Mängeln müssen die Kassenprüfer hierüber sofort dem Vorstand berichten.
Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten und bei ordentlicher Führung der Kassenge- schäfte die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes vorzuschlagen.
§ 20 Vereinsordnungen
1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, durch Beschluss
insbesondere folgende Ordnungen zu erlassen :
- Geschäftsordnung
- Finanzordnung
- Beitragsordnung
- Ehrenordnung
- Jugendordnung
2. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
3. Bei Bedarf kann der Gesamtvorstand weitere Vereinsordnungen
beschließen.
§ 21 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung
der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) personenbezogene Daten, relevante SEPA- Daten
und persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im
Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Hierbei handelt
es sich um folgende Mitgliederdaten:
Name, Bankverbindung mit IBAN und BIC , Geburtsdatum,
Telefonnummer, E–Mail- Adresse, Funktion im Verein und
Vereinszugehörigkeit.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung
der Satzung stimmen die Mitglieder der
- Speicherung
- Bearbeitung
- Verarbeitung
- Übermittlung
ihrer personenbezogenen sowie SEPA-relevanten Daten im
Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
Eine anderweitige Datenverwendung (z. B. Datenverkauf)
ist nicht statthaft.
3. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a ) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b ) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn
sie unrichtig sind
c ) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn
sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch
deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn
die Speicherung unzulässig war
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene
Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der
Veröffentlichung von Bildern, Namen und Texten in Print- und
Telemedien sowie elektronischen Medien für Vereins- und
Verbandsbelange zu.
5. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den
Vereintätigen ist es untersagt, personenbezogene oder SEPA-
relevante Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt
zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 22 Haftung des Vereins
1. Ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder und Organ- oder
Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag nach
§ 3 Nr. 26a ESTG nicht übersteigt, haften nach Maßgabe von
§§ 31, 31a BGB für Schäden gegenüber den Mitgliedern und
gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ehrenamtlicher
Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahr-
lässigkeit.
2. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder
bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen,
Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, wenn oder soweit solche
Verluste oder Schäden nicht auf grob fahrlässiger oder
vorsätzlicher Pflichtverletzung beruhen und durch Versicherungen
nicht abgedeckt sind.
§ 23 Protokollierung der Beschlüsse
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu
protokollieren.
2. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
zu unterzeichnen.
§ 24 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der zur
Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder vorgenommen werden.
2. Anträge zu Satzungsänderungen sind mit Begründung mindestens
zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim
Vorstand einzureichen.
3. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Eintragung ins Vereinsregister.
§ 25 Gültigkeit der Satzungen und Ordnungen des DFB
1. Satzungen und Ordnungen des DFB sind in ihrer jeweiligen
Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar
verbindlich. Diese materiellen Bestimmungen oder Organisations-
und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als zuständigem
Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen
Fußballsport anerkannten Regeln.
2. Die Vereine der Frauen-Bundesliga sind Mitglieder ihres Landes-
und/oder Regionalverbandes, die ihrerseits Mitglieder des DFB
als deren Dachverband sind. Aufgrund der Bestimmungen über
die Maßgeblichkeit von DFB-Satzungen und DFB-Ordnungen in
der Satzung des Landes- und Regionalverbandes und der
unmittelbaren oder mittelbaren Zuge-hörigkeit des Vereins zum
Landes- und Regionalverband sind auch die DFB-Satzung und
die DFB- Ordnungen – insbesondere die Spielordnung mit den
dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen und die Rechts-
und Verfahrensordnung – sowie die Regionalverbandssatzung
und die Verbandsvorschriften für die Vereine verbindlich, soweit
sie sich auf die Benutzung der Vereinseinrichtung
Frauenbundesliga, die Betätigung bei der Benutzung sowie
Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften
und den Ausschluss von der Benutzung beziehen. Dies gilt
auch für die Entscheidungen der DFB-Organe und DFB-
Beauftragten gegenüber den Vereinen, insbesondere auch,
soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 der Satzung verhängt
werden.
Der Verein Fußballsportverein Viktoria Jägersburg 1928 e.V.
unterwirft sich der Vereinsgewalt des DFB, des Landes- und/oder
Regionalverbandes, die durch die vorstehend genannten
Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der
Sanktionen ausgeübt wird.
3. Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des DFB erfolgt auch,
damit gegen die o. g. Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt
und durch Sanktionen geahndet werden können.
§ 26 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder einem Drittel
aller Mitglieder beantragt werden. Die Auflösung des Vereins kann
nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die
Vereinsauflösung den Mitgliedern mitzuteilen ist. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer
Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte aller
Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit
von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die
Auflösung des Vereins beschließen kann.
2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen
oder mehrere gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, die
in das Vereinsregister einzutragen sind.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines
steuerbegünstigten Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen
an den Förderverein des FSV Viktoria Jägersburg 1928 e.V., der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zwar
zur Förderung des Sports zu verwenden hat oder an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts zwecks Förderung des Sports
Über die Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederver-
sammlung, die über die Auflösung beschlossen hat, mit einfacher
Mehrheit.
4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen
nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden
steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden
steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung
innerhalb der gesetzlichen Mittelverwendungsfristen zu verwenden
hat.
§ 27 Gültigkeit der Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am
22.04.2016 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung in
der Fassung vom 04.04.2005 (Tag der Eintragung im
Vereinsregister).
2. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in
Kraft.
Homburg/Jägersburg, den 22. April 2016
Harald Schwind Werner Finken
( Vorsitzender) ( Vorsitzender)