Stadtmeister 2022
Stadtmeister 2022
Satzung

 

FSV Viktoria Jägersburg 1928 e.V.

 

 

 

       Vorbemerkung

„Der besseren Lesbarkeit halber wurde im Text die männliche          Form benutzt. Sie gilt jedoch gleichermaßen für beide Geschlechter.  Ist die weibliche Form erforderlich, so wird sie verwandt.“

 

 

§ 1  Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

  1.  Der Verein führt den Namen FSV Viktoria Jägersburg 1928 e.V.
  2.  Er hat seinen Sitz in Homburg und ist in das Vereinsregister beim

            Amtsgericht Homburg unter VR 1279 eingetragen.

  1.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2.  Die Vereinsfarben sind lila – weiß.

 

 

 

§  2  Zweck des Vereins

 

Der Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen und Formen. Auch im Interesse des Allgemeinwohls bezweckt der Verein die Förderung der körperlichen Kräfte aller, insbesondere der jugendlichen Mitglieder, durch sportliche Betätigung.

 

Der Verein widmet sich vor allem der Pflege und der Förderung des Fußball-spieles, Tischtennisspieles sowie weiteren Sportausübungen.

 

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

-        Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebes

         für alle Bereiche 

-        Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes 

-        Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden

         Sport und Vereinsveranstaltungen

-        Durchführung und Teilnahme an Turnieren und Vorführungen sowie sportlichen Wettkämpfen

-        Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen

         und Maßnahmen

-        Aus -/ Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungs-leitern, Trainern und Helfern 

-        Beteiligung an Kooperationen, Sport- und  Spielgemeinschaften 

-        Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens

-        Pflege und Ausbau des Jugend- und Schülersports innerhalb des Vereins zum Zwecke der Heranziehung des Nachwuchses

-        Förderung und Erziehung der Jugend auf kulturellem Gebiet zur Hebung des geistigen und sittlichen Niveaus

-        Durchführung von Werbeveranstaltungen für den Sport

-        Förderung und Unterstützung auch der nicht im Verein betriebenen Sportarten, soweit dies mit den Vereinsinteressen vereinbar ist

-        Versicherungsschutz seiner Mitglieder  

-        Planung und Ausbau der Sportanlagen sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte

-        Pflege der sportlichen Gesinnung und Ordnung unter

         seinen Mitgliedern

 

3. Weitere Abteilungen können gegründet werden, die jeweiligen Sportarten/Sparten werden durch eine Abteilungsgeschäftsordnung in das satzungs-mäßige Vereinsgefüge integriert. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung für die Gründung und Auflösung von Abteilungen ist erforderlich.

 

4. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.Vorstandsmitgliedern kann bei Berücksichtigung der Finanz- und Haus-haltslage eine angemessene Vergütung als pauschaler Aufwandsersatz nach Maßgabe von § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden. Die Entscheidung zur angemessenen Höhe obliegt dem Gesamtvorstand nach § 12 dieser Satzung.

 

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige    Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der  Abgabenordnung.

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster

    Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins

    dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

        2.Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

        3.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln

           des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem

           Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig

           hohe Vergütungen begünstigt werden.

        4.Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein

           keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils

           am Vereinsvermögen.

 

 

 

§ 4  Verbandsmitgliedschaften

 

1. Der Verein ist Mitglied 

  - im Stadtsportverband, dessen Satzung er als

    verbindlich anerkennt

   - im Saarländischen Fußballverband e.V. Verein und

     Mitglieder unterwerfen sich den Satzungsvorgaben,

     den Ordnungen sowie den Entscheidungen und Weisungen,

     die der SFV und seine Organe treffen. Dasselbe gilt

     für Satzungen, Ordnungen, Entscheidungen und Weisungen

     der Verbände, denen der SFV angehört. Der Verein kann sich

     im sportlichen Interesse weiteren Sportverbänden anschließen.

2. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen,

    kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den

    Fachverbänden beschließen.

 

 

§ 5  Arten der Mitgliedschaft 

 

1. Der Verein führt folgende Mitglieder:

  •  aktive Mitglieder (ab 18 Jahren)
  •  passive Mitglieder (ab 18 Jahren)
  •  Jugendliche / Heranwachsende und Kinder (bis 18 Jahre)
  •  Ehrenmitglieder (ohne Altersbegrenzung)
  •  Ehrenvorsitzende

 

2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die das sportliche Angebot des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder aktiv in der Führung des Vereines tätig sind.

 3. Für passive Mitglieder steht die finanzielle und sachbezogene Förderung/Unterstützung des Vereins im Vordergrund, dies ohne vorrangige Nutzung von sportlichen Angeboten des Vereins.

4. Zu Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände mit allen Rechten können Mitglieder auf Grund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen bei nachgewiesener besonderer persönlicher Förderung des Vereins auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt werden. Ihnen steht ein Stimmrecht zu.

Näheres regelt eine vom Vorstand zu beschließende Ehrenordnung.

 

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

    Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererbbar.

2. Die  Aufnahme in den Verein ist beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu beantragen. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrung von Mitgliedsrechten und -pflichten gilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beiträge ihrer Kinder aufzukommen.

4. Über die Aufnahme beschließt der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Mit Zahlung des ersten Beitrags beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung, ferner ist ihm der Inhalt der Satzung zur Kenntnis zu bringen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Jedes Mitglied hat das Recht  an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie dessen Anlagen, Einrichtungen und sonstige Vereinsangebote zu den jeweils vorgeschrieben Bedingungen und Möglichkeiten zu nutzen. Näheres kann auch durch die vom Vorstand zu beschließenden Nutzungsordnungen geregelt werden. Alle Teilnehmer am aktiven Spielbetrieb müssen Mitglieder des Vereins sein.

2.  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen und das Wort ergreifen. Das passive Wahlrecht  - und damit wählbar in alle Gremien und Organe des Vereins und seiner Abteilungen - haben Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Bei der Wahl von Jugendvertretern gelten die in einer Jugendordnung festgelegten Altersgrenzen. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht übertragen werden.

3.  Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren, die festgelegten finanziellen Leistungen zu erbringen, die Satzung anzuerkennen und zu beachten, insbesondere die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben zu fördern und zu unterstützen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Anordnung des Vorstandes

zu respektieren und zu befolgen, sowie die weiteren sportlichen Vorgaben nach den jeweils  geltenden Verbandsrichtlinien bei den sportlichen Aktivitäten zu beachten.

 

 

§ 8  Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

 

1.  Zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben erhebt der Verein Beiträge und finanzielle Leistungen von seinen Mitgliedern, deren Höhe sich nach den Bedürfnissen des Vereins richtet. Sie werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dieser Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit. Der Beitrag wird grundsätzlich mindestens vierteljährig im voraus erhoben.

2.  Die Mitgliedsbeiträge und die finanziellen Leistungen werden im Bankeinzugsverfahren bei Fälligkeit mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein unwiderrufliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, sowie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch das Mitglied zu tragen.

        3.Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen

        der Bankverbindung mit IBAN und BIC und Änderungen

        der Anschrift mitzuteilen.

4.  Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ermäßigen, stunden und ganz oder teilweise erlassen. In Ausnahmefällen kann er Mitglieder von der Teilnahme an Lastschrifteinzugsverfahren befreien.

5.  Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

6.  Je nach Mitgliederstatus kann die Beitragshöhe bei sachlicher Begründung hierfür unterschiedlich festgelegt werden. Weitere Einzelheiten und Vorgaben zum Beitragswesen kann der Gesamtvorstand nach eigener Beschlussfassung in der Beitragsordnung regeln. Hierzu ist zuvor, ebenso bei Änderungen / Ergänzungen, die Mitgliederversammlung zu hören.

 

§ 9  Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet

- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)

- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 10) 

- durch Tod 

- durch Auflösung des Vereins 

- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

 

§ 10  Ausschluss eines Mitgliedes

 

1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit den sofortigen Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Ein Grund zum Ausschluss ist u.a. gegeben, wenn das Mitglied:

     -  die Beitragszahlung verweigert bzw. trotz wiederholter schriftlicher Mahnungen seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 3 Monate nicht nachkommt, ohne dass eine soziale Notlage vorliegt.

             - die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen, Richtlinien

        oder die Interessen des Vereins innerhalb oder außerhalb

        des Vereins verletzt oder das Ansehen bzw. die Interessen

        des Vereins schwerwiegend schädigt

    - gegen die Sportdisziplin, insbesondere gegen die Satzung    des Vereins und der Richtlinien und Ordnungen der angeschlossenen Sportverbände, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder den Anordnungen des Vorstandes in grober Weise verstößt oder diese nicht befolgt.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3. Vor dem Vereinsausschluss ist dem Mitglied schriftlich - unter Angabe der Gründe - Gelegenheit zu geben, sich hierzu mündlich oder schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu äußern. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

5. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

6. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

7. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Organe des Vereins

 

      Organe des Vereins sind:

- der geschäftsführende Vorstand

- der Gesamtvorstand

- der Vereinsausschuss

- die Mitgliederversammlung

 

Durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes können nach Bedarf Kommis-sionen und einzelne Personen beratend zur Übernahme bestimmter Aufgaben berufen und eingesetzt werden.

 

 

§ 12 Der Gesamtvorstand

 

       1. Dem Vorstand gehören an:

           - die Vorsitzende (1 - maximal 3 Gleichberechtigte)

           - der Kassierer

           - der Schriftführer

           - der Organisationsleiter

           - der Pressewart

           - der Jugendleiter

       2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für

           2 Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl

           eines neuen Vorstandes im Amt.

           Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der

           Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis

           zur nächsten Wahl zu berufen. Abwesende können gewählt

           werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher

           schriftlich erklärt haben. Wiederwahl ist zulässig, eine

           Personalunion zwischen den einzelnen Vorstandsmitgliedern

           jedoch ausgeschlossen.

3. Die Vorsitzenden sind berechtigt, ohne vorherige Zustimmung

    des Vorstandes, über einen Barbetrag bis max. 3.000,00 €

    (pro Quartal) frei zu verfügen. Die Verwendung des Betrages

    ist dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

    Verträge aller Art, die den Betrag von 3.000,00 € übersteigen,

    bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

    Verträge dürfen nicht abgeschlossen werden, wenn sie das

    Nettovermögen des Vereins übersteigen.

 

 

§ 13 Gesetzliche Vertretung

 

         Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden. Sie

         vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von

         ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Einzelheiten kann eine vom

         Vorstand zu beschließende Geschäfts- und Finanzordnung näher

         regeln.

 

 

§ 14  Aufgaben des Gesamtvorstandes und des

         geschäftsführenden Vorstandes

 

         1. Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist

             für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder

             Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

             In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:

             - Vorbereitung und Erstellung des Haushaltsplans

             - Erstellung und Vorbereitung der Jahresabschlüsse

             - Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung

               der Tagesordnung

             - Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

             - Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des

               Vereinsvermögens

             - Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§ 10 der Satzung)

             - Überwachung des Sportbetriebes innerhalb des Vereins

             - Überwachung der Tätigkeit der sonstigen Kommissionen

             - Überwachung und Förderung der Jugendarbeit

             - Entscheidung über Ermäßigung, Stundung oder Erlass von

               Beiträgen (§  8 Abs. 4 der Satzung)

             - Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und

               Ehrenvorsitzenden an die Mitgliederversammlung

             - Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins

             - Vorschlag, Vorbereitung und Durchführung von geeigneten

               Veranstaltungen, die dem Interesse des Vereins dienen

             - Entscheidung über Erwerb und Ablehnung der Mitgliedschaft

               im Verein (§ 6 der Satzung)

             - Vorschlag über die Erhebung von Beiträgen und finanziellen

               Leistungen an die Mitgliederversammlung

               (§  8 Abs. 1 der Satzung)

             - Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden

               Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender

               Gegenstände

         2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung

             des Vereins.

     Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

- Aufstellung der Grundsätze und Richtlinien für die Geschäfts-    und Kassenführung des Vereins

- Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans

- Erstellung  und Abfassung der Jahresabschlüsse

- Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der

  Tagesordnung

- Entscheidung über Erwerb und Ablehnung der Mitgliedschaft

  im Verein (§ 5 der Satzung)

- Vorschlag über die Erhebung von Beiträgen und finanziellen

  Leistungen an die Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 1 der

  Satzung)

 - Überprüfung und Abzeichnen der Kassenbelege

 - Unterzeichnen der Korrespondenz

         3. Die Vorsitzenden berufen die Sitzungen des Gesamtvorstandes

             ein, leiten dieselben und stellen die Tagesordnung auf.

             Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen

             von ihnen berücksichtigt werden. Zu den Sitzungen des

             Vorstandes laden die Vorsitzenden unter Beifügung der

             Tagesordnung innerhalb einer Frist von 8 Tagen ein. Dringende

             Sitzungen können bei Bedarf kurzfristig einberufen werden.

             Der Gesamtvorstand ist auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder

             einzuberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte

             der ihm satzungsmäßig angehörigen Mitglieder anwesend sind.

             Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit

             der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die

             Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Auf Antrag eines

             Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.

             Über seine Sitzungen ist ein von den Vorsitzenden und dem

             Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.

          4. Der Schriftführer hat neben der Protokollführung über die

              Sitzungen des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung

              insbesondere den anfallenden Schriftverkehr zu erledigen. Die

              Korrespondenz ist von dem Schriftführer und den Vorsitzenden

              zu unterzeichnen.

         5. Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen, führt das

             Kassenbuch, ist für die Buchführung, die steuerlichen und

             sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Vereins

             verantwortlich. Er überwacht die Geldeingänge und den

             Zahlungsverkehr des Vereins, der im Wesentlichen bargeldlos

             zu erfolgen hat. Die Belege für die laufenden Geldgeschäfte

             werden von den Vorsitzenden und dem Kassierer unterzeichnet.

             Einzelheiten können in der Geschäfts- und Finanzordnung,

             die vom Vorstand zu beschließen ist, näher geregelt werden.

          7.Der Pressewart erledigt die Öffentlichkeitsarbeit und ist für die

             positive Außendarstellung des Vereins mitverantwortlich. Er

             erstellt Presseberichte über durchgeführte und geplante

             Veranstaltungen, sportliche Ereignisse usw. und sorgt für deren

             Veröffentlichung in den Medien.

          8.Der Jugendleiter ist zuständig und verantwortlich für die

             sportliche Ausbildung der Kinder und Jugendlichen sowie für

             den Jugendspielbetrieb einschließlich der Durchführung von

             Jugendveranstaltungen.

          9.Der Organisationsleiter ist verantwortlich für die reibungslose

             Abwicklung und Organisation vereinsinterner Feste und

             Veranstaltungen.

 

 

§ 15  Vereinsausschuss

 

         Der Vereinsausschuss besteht aus:

- den Mitgliedern des Vorstandes   

- sonstigen funktionsbegleitenden Mitgliedern

        

Die Sitzungen werden bei Bedarf durch die Vorsitzenden einberufen.

Sie werden durch einen der Vorsitzenden geleitet. Bei Beschlussfassung

entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

Auf Antrag eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.

Über seine Sitzungen ist ein von den Vorsitzenden und dem Schriftführer

zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.

 

 

§ 16  Ordentliche Mitgliederversammlung

 

        1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

            Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das

            Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.

        2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens

            einmal im Jahr statt und wird vom geschäftsführenden Vorstand

            in Textform einberufen.

            Es ist eine Frist von 14 Tagen einzuhalten. Die Einladung mit

            der Tagesordnung ist auf der Hompage des Vereins und als

            Aushang im Vereinsheim zu veröffentlichen.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist

    beschlussfähig, wenn 20 stimmberechtigte Mitglieder anwesend  

    sind. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der

    Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

        4. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden

            geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

        5. Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wird ein

            Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, entscheidet hierüber

           die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

       6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit

           einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der

           erschienenen Mitglieder beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt

           ein Antrag als abgelehnt.

           Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht

           mitgezählt. Zur Änderung der Satzung (§ 23 Abs. 1 der Satzung)

           oder zur Zweckänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der

           abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen

           stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

       7. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem  

           stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Sie müssen

           spätestens 8 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung

           bei einem der Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung

           eingereicht werden. Später eingehende Anträge können als

           Dringlichkeitsanträge, die jedoch nicht für Satzungsänderungen,

           Auflösung von Abteilungen und Zweckänderungen gestellt werden

           dürfen, nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der

           anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit

           anerkennen und die Aufnahme in die Tagesordnung befürworten.

      8. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der

          Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied

          mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte

          Mitglied hat eine Stimme.

          Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine

          Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

      9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll

          aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom

          Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 17 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

         Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende

         Vereinsangelegenheiten zuständig:

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

         - Entgegennahme der Berichte der Sparten- und Abteilungsleiter

- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts über das

  abgelaufene Geschäftsjahr

- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

- Erteilung der Entlastung des Vorstandes

- Wahl des Versammlungsleiters im Falle von Neuwahlen des

  Vorstandes 

- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

- Wahl und Abberufung der Kassenprüfer

 - Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen / Änderung der  

   Beitragsordnung

- Änderung der Satzung

- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

- Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins

 

 

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

1. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

    erfolgt durch einen der Vorsitzenden. Diese muss einberufen

    werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn

    sie von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks

    und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 2. Eine von den Mitgliedern ordnungsgemäß beantragte

     außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens

     4 Wochen nach Zugang des Ersuchens von einem der

     Vorsitzenden einberufen werden.

         3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 16

             entsprechend.

 

 

§ 19 Kassenprüfer  

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem           Vorstand angehören dürfen.

Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.

Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins     laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der   Belege sachlich und rechnerisch prüfen. Bei festgestellten Mängeln müssen die Kassenprüfer hierüber sofort dem Vorstand berichten.

Die Kassenprüfer haben  der Mitgliederversammlung über das Ergebnis   der Prüfung zu berichten und bei ordentlicher Führung der Kassenge-     schäfte die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes vorzuschlagen.  

 

§ 20 Vereinsordnungen

 

         1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, durch Beschluss

             insbesondere folgende Ordnungen zu erlassen :

             - Geschäftsordnung

             - Finanzordnung

             - Beitragsordnung

             - Ehrenordnung        

             - Jugendordnung

2. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 3. Bei Bedarf kann der Gesamtvorstand weitere Vereinsordnungen

     beschließen.

 

§ 21 Datenschutz im Verein

 

                       1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung

                          der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes 

                          (BDSG) personenbezogene Daten, relevante SEPA- Daten

                          und persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im

                          Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Hierbei handelt

                          es sich um folgende Mitgliederdaten:

             Name, Bankverbindung mit IBAN und BIC , Geburtsdatum,

             Telefonnummer, E–Mail- Adresse, Funktion im Verein und

             Vereinszugehörigkeit.

         2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung

             der Satzung stimmen die Mitglieder der

             - Speicherung

             - Bearbeitung

             - Verarbeitung

             - Übermittlung

             ihrer personenbezogenen sowie SEPA-relevanten Daten im

             Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.

             Eine anderweitige Datenverwendung (z. B. Datenverkauf)

             ist nicht statthaft.

3. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

             a ) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

             b ) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn

                  sie unrichtig sind

             c ) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn

                  sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch

                  deren Unrichtigkeit feststellen lässt

              d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn

                  die Speicherung unzulässig war

4. Durch ihre Mitgliedschaft  und die damit verbundene

    Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der

    Veröffentlichung von Bildern, Namen und Texten in Print- und

    Telemedien sowie elektronischen Medien für Vereins- und

    Verbandsbelange zu.

 5. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den

     Vereintätigen ist es untersagt, personenbezogene oder SEPA-  

     relevante Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen

     Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt

     zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

     Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben

     genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 22 Haftung des Vereins

 

         1. Ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder und Organ- oder

             Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag nach

             § 3 Nr. 26a ESTG nicht übersteigt, haften nach Maßgabe von

             §§ 31, 31a BGB für Schäden gegenüber den Mitgliedern und

             gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ehrenamtlicher

             Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahr-

             lässigkeit.

2. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder

    bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen,

    Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei

    Vereinsveranstaltungen erleiden, wenn oder soweit solche

    Verluste oder Schäden nicht auf grob fahrlässiger oder

    vorsätzlicher Pflichtverletzung beruhen und durch Versicherungen

    nicht abgedeckt sind.

 

 

§ 23 Protokollierung der Beschlüsse

        

1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes

    sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu

    protokollieren.

2. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer

    zu unterzeichnen.

 

 

§ 24 Satzungsänderungen

 

1. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der zur

    Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten

    Mitglieder vorgenommen werden.

2. Anträge zu Satzungsänderungen sind mit Begründung mindestens

    zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim

    Vorstand einzureichen.

3. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

    Eintragung ins Vereinsregister.

 

 

§ 25 Gültigkeit der Satzungen und Ordnungen des DFB

 

1. Satzungen und Ordnungen des DFB sind in ihrer jeweiligen

    Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar

    verbindlich. Diese materiellen Bestimmungen oder Organisations-

    und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als zuständigem

    Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen

    Fußballsport anerkannten Regeln.

2. Die Vereine der Frauen-Bundesliga sind Mitglieder ihres Landes-

    und/oder Regionalverbandes, die ihrerseits Mitglieder des DFB  

    als deren Dachverband sind. Aufgrund der Bestimmungen über

    die Maßgeblichkeit von DFB-Satzungen und DFB-Ordnungen in

    der Satzung des Landes- und Regionalverbandes und der

    unmittelbaren oder mittelbaren Zuge-hörigkeit des Vereins zum

    Landes- und Regionalverband sind auch die DFB-Satzung und

    die DFB- Ordnungen – insbesondere die Spielordnung mit den

    dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen und die Rechts-

    und Verfahrensordnung – sowie die Regionalverbandssatzung

    und die Verbandsvorschriften für die Vereine verbindlich, soweit

    sie sich auf die Benutzung der Vereinseinrichtung

    Frauenbundesliga, die Betätigung bei der Benutzung sowie

    Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften

    und den Ausschluss von der Benutzung beziehen. Dies gilt

           auch für die Entscheidungen der DFB-Organe und DFB-

           Beauftragten gegenüber den Vereinen, insbesondere auch,

           soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 der Satzung verhängt

           werden.

           Der Verein Fußballsportverein Viktoria Jägersburg 1928 e.V.

           unterwirft sich der Vereinsgewalt des DFB, des Landes-  und/oder

           Regionalverbandes, die durch die vorstehend genannten

           Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der

           Sanktionen ausgeübt wird.

       3. Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des DFB erfolgt auch,

           damit gegen die o. g. Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt

           und durch Sanktionen geahndet werden können.

 

 

§ 26 Auflösung des Vereins

 

     1. Die Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder einem Drittel

         aller Mitglieder beantragt werden. Die Auflösung des Vereins kann

         nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen

         werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die

         Vereinsauflösung den Mitgliedern mitzuteilen ist. Die

         Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die

         Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.   

         Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer

         Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

         Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte aller

         Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite außerordentliche

         Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit

         von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die

         Auflösung des Vereins beschließen kann.

     2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen

         oder mehrere gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, die

         in das Vereinsregister einzutragen sind.

     3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines

         steuerbegünstigten Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen

         an den Förderverein des FSV Viktoria Jägersburg 1928 e.V., der es

         unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zwar

         zur Förderung des Sports zu verwenden hat oder an eine juristische

         Person des öffentlichen Rechts zwecks Förderung des Sports

         Über die Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederver-

         sammlung, die über die Auflösung beschlossen hat, mit einfacher

         Mehrheit.

      4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen

          nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden

          steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden

          steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar

          für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung

          innerhalb der gesetzlichen Mittelverwendungsfristen zu verwenden

          hat.

 

 

§ 27 Gültigkeit der Satzung

 

        1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am

            22.04.2016 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung in

            der Fassung vom 04.04.2005 (Tag der Eintragung im

            Vereinsregister).

        2. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in

            Kraft.

 

 

 

Homburg/Jägersburg, den 22. April 2016

 

 

 

 

 

Harald Schwind                                                          Werner Finken   

( Vorsitzender)                                                            ( Vorsitzender)

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